Fyler SAL

3 Einführung in die Thematik Rabattverträge nach dem § 130a Absatz 8 des SGB V sind nach Patentablauf eines Original- präparates eine große Bedrohung für die Arzneimittelhersteller, denn sie führen oft zu einer Spirale von Preisnachlässen. Rabattverträge werden durch die GKV Kassen ausgeschrieben und unterliegen einem öffentlichen Bieterverfahren mit klar definierten Regeln. Rabattver- träge sind neben dem generischen Wettbewerb an sich und ständig sich nach unten bewe- genden Festbeträgen die größte Bedrohung von ehemals durch ein Patent geschützten Pro- dukten. Es bleiben nur noch zwei Instrumente, um der Rabattvertragsfalle zu entkommen. Einerseits kann man die Ärzte zum Setzen des „ autidem “ Kreuzchens auf dem Rezept motivieren, was eine Substitution durch den Apotheker ausschließt. Das autidem Kreuz wird - über alle Indi- kationen mit einer Häufigkeit von 12.5% durch die Ärzte gesetzt, denn die Ärzte wissen sehr wohl, dass nicht alle Produkte austauschbar sind. Insbesondere bei Indikationen wie Epilep- sie, Morbus Parkinson, Multipler Sklerose oder einer Schmerz - therapie mit transdermalen Pflastersystemen haben die Ärzte zunehmende Bedenken. Andererseits muss man erst einmal den Wirkstoff des Produkts auf die Liste der nicht substi- tuierbaren Substanzen/Produkte (SAL) bringen, was über einen Antrag bei dem G - BA reali- siert werden muss. Die dritte Option, die nicht - Substitution auf Grund von pharmazeutischen Bedenken durch den das Arzneimittel abgebenden Apotheker spielt nur eine marginale Rolle, denn das ge- schieht in weniger als 1% der Fälle. Grundsätzlich haben die Kostenträger kein Interesse, viele Produkte in die SAL aufzuneh- men, denn das konterkariert die Effektivität der Rabattverträge nach dem § 130a Abs. 8 SGB V. Präparate, die auf diese Liste aufgenommen wurden, dürfen im Rahmen von Rabattver- trägen nicht durch den Apotheker ausgetauscht werden, auch dann nicht, wenn ein Rabatt- vertrag abgeschlossen wurde. Kriterien für die Aufnahme auf die SAL Für die Aufnahme in die Liste gibt es eine Reihe von Kriterien:  Ausmaß des aut idem Ausschlusses durch die Ärzte bei der Verordnung.  Wie häufig melden Apotheker pharmazeutische Bedenken an und verhindern hierdurch den Austausch?  Schlechte Löslichkeit in Wasser.  Eine geringe therapeutische Breite, nach Maßgabe der Kriterien der „ Critical Dose Drug “ (CDD).  Ebenfalls offen steht die Liste für Arzneimittel, für die nach ihrer Zulassung und Angaben in der Fachinformation bei der Umstellung auf ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel ein Drug - Monitoring erforderlich ist.  Stark schwankende Plasmaspiegel.  Unterschiedliche Bioverfügbarkeit.  Kritische Darreichungsformen: Retardkapseln, Magensaft resistente Kapseln, Es handelt sich um empirische Kriterien, die noch eine Bestätigung durch die Praxis erfor- dern.

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