Flyer Medizinprodukte
4 Erstattungswege und Bewertungsinstitutionen für Medizinpro- dukte Festbeträge für Medizinprodukte Gemäß § 36 SGB V bestimmt der GKV - Spitzenverband Hilfsmittel, für die Festbeträge (Erstattungshöchstbeträge) festgesetzt werden. Festbeträge bestehen für die folgenden Gruppen im Hilfsmittelverzeichnis und bestehen für die GKV - Kostenträger bundesweit einheitlich: • (Gruppe 08) Einlagen • (Gruppe 13) Hörhilfen • (Gruppe 15) Inkontinenzhilfen • (Gruppe 17) Hilfsmittel zur Kompressionstherapie • (Gruppe 25) Sehhilfen • (Gruppe 29) Stomaartikel Für Pflegehilfsmittel existieren keine Festbeträge. Bei der Bildung von Festbetragsgruppen und bei der Festsetzung von Festbeträgen bestehen für die Verbände der Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller (§ 36 SGB V) und für bestimmte Interessenvertretungen der Patien- ten und Patientinnen Anhörungsrechte. Hilfsmittelverzeichnis der GKV - Kassen für Medizinprodukte Die Aufnahme eines Medizinprodukts in das Hilfsmittelverzeichnis erfolgt durch Antrag des Herstellers beim GKV - Spitzenverband, der die Entscheidung trifft. Für die jeweilige Hilfsmit- telgruppe wird ein entsprechender Aufnahmeantrag benötigt. Über die Aufnahme in das Hilfsmittel - oder Pflegehilfsmittelverzeichnis entscheidet der GKV Spitzenverband. Die Produkte, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis erfüllen, werden jeweils mit einem Hinweis auf den Hersteller sowie mit spezifischen Kon- struktionsmerkmalen gelistet und erhalten eine individuelle zehnstellige Positionsnummer. Der Antragsteller wird schriftlich durch den GKV Spitzenverband üb Nutzenbewertung für Medizinprodukte nach § 137e SGB V Für Untersuchungs - und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend be- legt ist, die jedoch das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative erkennen las- sen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G - BA) eine Richtlinie zur Erprobung beschlie- ßen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit dem GKV Versorgungsstrukturgesetz mit dem neu geschaffenen § 137e SGB V eingeführt. Das GKV Versorgungsstrukturgesetz schaffte mit § 137e SGB V die Möglichkeit, dass – unabhängig von einem Beratungsverfahren nach den § 135 oder § 137c SGB V – ein Antrag auf Erprobung einer neuen Untersuchungs - oder Be- handlungsmethode bei dem G - BA gestellt werden kann. Antragsberechtigt sind: • Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs - oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, • Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftli- ches Interesse an einer Erbringung zu Lasten der Krankenkassen haben.
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