Flyer Medizinprodukte
3 Der Market Access für Medizinprodukte Gute Produkte alleine reichen heutzutage nicht mehr aus. Sie müssen auch als solche aner- kannt und bekannt sein. Und zwar sowohl bei den verordnenden Ärzten, den eigentlichen Leis tungserbringern, als auch bei allen anderen Stakeholdern, die an Versorgungs - und Erstattungsentscheidungen beteiligt sind. Erst dann wird es bei dem Market Access für ein neues Produkt weniger Probleme geben. Zudem unterscheidet sich der Market Access zunehmend zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten. Darüber hinaus wird die Regulierung von Medizinprodukten beständig verfeinert und komplexe Durch die Einführung neuer Bewertungsverfahren für Medizinpro- dukte höherer Risikoklassen (IIB und III) über die Paragraphen 137e und f SGB V haben sich die Erstattungshürden für diese Produkte stark erhöht. Der NAVIGATOR Medizinprodukte ermöglicht es dem „ Inverkehrbringer “ einer Innovation, die Chancen und Risiken und die Pro ‘ s und Kon ‘ s für sein Medizinprodukt für einen Marktzugang in den unterschiedlichen Versorgungssegmenten, ambulant oder stationär und bei den unterschiedlichen Kostenträgern, GKV, PKV, BG, Rehabilitation oder Pflegeversi- cherung besser einzuschätzen und folglich den optimalen Marktzugang auszuwählen. Unterschiede zwischen der Klinik und der Arztpraxis Bei der Erstattung im ambulanten Versorgungssektor gelten andere Rahmenbedingungen und Regulierungsmechanismen als im stationären Sektor. In der ambulanten Versorgung gilt der Erlaubnisvorbehalt, d. h. ohne Erlaubnis beispielsweise durch den G - BA darf ein innova- tives Produkt nicht in den Markt gebracht werden. Anders stellt sich die Situation im stationären Versorgungssektor dar, denn hier gilt der Ver- bostvorbehalt. So lange keine berechtigte Institution den Einsatz eines innovativen Medizin- produktes verboten hat, gilt er als erlaubt. Ganz grundsätzlich gilt der Satz: Arzneimittel müssen und Medizinprodukte können durch die Kassen erstattet werden. Verbotsvorbehalt in der stationären Versorgung Erlaubnisvorbehalt in der ambulanten Versorgung Sprechstundenbedarf, relevant für viele Verbandsmittel Hilfsmittelkatalog nach § 139 SGB V und Festbeträge für Hilfsmittel Verfahren nach dem Paragraph 137e und f SGB V Sonderwege über Direkt - Verträge und Modellvorhaben oder Einzelfallentscheide
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