Flyer Biosimilars

6 Substituierbarkeit Biosimilars / Bioidenticals Die Vertragspartner des Apothekenrahmenvertrags, die Krankenkassen und die Apotheker- schaft, haben sich darauf geeinigt, dass auch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel als gleich im Sinne der gesetzlichen Vorgaben über die Aut - idem - Substitution angesehen und somit grundsätzlich vom Apotheker bei der Abgabe an den Patienten ausgetauscht werden können, allerdings nur, wenn sich das Referenzprodukt und das bezugnehmende Arzneimit- tel in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden (Rahmenvertrag § 4 Abs. 1a). Daher ist eine Austauschbarkeit im Sinne der Autidem - Substitution bisher le- diglich für sog. Bioidenticals zulässig . Diese Bioidenticals sind explizit in der Anlage 1 des Rahmenvertrags über die Arzneimittel- versorgung aufgeführt. Biosimilars sind daher von der Aut - item - Substitution im Rahmen von Rabattverträgen durch den Apotheker ausgeschlossen. Mit dem GSAV wird sich das ändern. Rolle der KVen und weitere Stakeholder Biosimilars und Bioidenticals werden heute effektiv durch die dezentrale Arzneimittelsteue- rung der KVen reguliert. In Deutschland gibt es, je nach Bundesland, unterschiedliche Me- chanismen wie Leitsubstanzquoten, Verordnungshöchstquoten und Verordnungsmindest- quoten als auch Richtgrößen, die die Aufnahme von Biosimilars in die Versorgung regulie- ren. Die KVen arbeiten in diesem Marktsegment eng mit den Kassen zusammen. Flankiert wird diese Allianz durch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AKdÄ), die sich immer wieder für die schnelle Substitution von Biologicals durch Biosimilars ausspricht. Die verschreibenden Ärzte werden folglich von drei Seiten unter Druck gesetzt, um den Ver- ordungsanteil von Biosimilars zu erhöhen. Zukünftig ist auch davon auszugehen, dass die bestehende nicht - Substituierbarkeit von Bio- similars im Rahmen von Rabattverträgen durch den Apotheker abgelöst wird. In Frankreich und auch in Italien dürfen Biosimilars durch den Apotheker bereits substituiert werden. Entwicklung einer Rabattvertragsstrategie Biosimilars werden heute noch überwiegend über open House Rabattverträge ausge- schrieben. Damit ist keine sichere Umlenkung von Verschreibungen für die Anbieter von Bio- similars zu erzielen. Anders bei 3 - Partner und insbesondere bei 1 - Partner Verträgen, wo es schnell zu einem oft dramatischen Anstieg des Umsatzes kommt. Allerdings liegen die gefor- derten Rabatte bei diesen semi - und exklusiven Rabattverträgen auch deutlich höher. Die Teilnahme an open House Rabattverträgen ist folglich für den Anbieter eine Reise in die unbekannte Zukunft, denn wenn die verschreibenden Ärzte nicht mitspielen, so läuft der Ra- battvertrag ins Leere.

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